Jüngste Entscheidungen des EuGH haben ergeben, dass ein nach dem Entzug der Fahrerlaubnis zur Umgehung der MPU in einem europäischen Land erworbener Führerschein von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden akzeptiert werden muss, auch wenn der Betreffende – etwa aufgrund wiederholter Alkoholfahrten, nach deutschem Recht nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies gilt jedoch nicht für die Zeit eines ausgesprochenen Fahrverbotes oder einer Fahrerlaubnisentzugs im Ursprungsland, obwohl auch diese Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde. Deutschland beruft sich derzeit in manchen Fällen auf das rechtsmissbrauchs Argument (Umgehung der MPU), dessen Bestand wird der Europäischen Gerichtshof prüfen, entsprechende Vorlagefragen liegen vor.Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss einen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben. Bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse sein (z. B. bei Klasse C wird Klasse B als Vorbesitz benötigt). Das erforderliche Mindestalter für die beantragte Fahrerlaubnisklasse haben. Zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein (körperlich, geistig und charakterlich). Die Anforderungen erfüllen, die an sein Sehvermögen gestellt werden. In lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen bzw. in Erster Hilfe ausgebildet worden sein. Eine Fahrausbildung an einer Fahrschule im vorgeschriebenen Umfang absolvieren. Seine Befähigung in einer Fahrerlaubnisprüfung nachweisen.Die Fahreignung ist aus Sicht des Ausstellerstaates nicht mehr gegeben, wenn dieser die Fahrerlaubnis entzieht. In vielen Fällen wird vom Gericht auch zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis eine zeitlich begrenzte Sperre festgesetzt, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach der Sperre war bis zum November 2006 jede zuständige Fahrerlaubnisbehörde in einem anderen europäischen Mitgliedstaat berechtigt, eine neue Fahrerlaubnis nach hoheitlichem Recht zu erteilen.